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Beitragsordnung der GSG Duisburg 1919/28 e.V.

Präambel

 

Diese Beitragsordnung basiert auf den §§ 6, 9 Abs. 2a der Satzung der GSG Duisburg 1919/28 e.V. und führt die innerhalb der Satzung verankerten Regelungen ergänzend aus.

§ 1 Festlegung der Mitgliedsbeiträge

Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand durch Erlass dieser Beitragsordnung festgelegt.

§ 2 Beitragszahlung

1. Die Beitragszahlung muss in Voraus für das laufende Geschäftsjahr auf ein Konto der GSG Duisburg 1919/28 e.V. erfolgen.
2. Eine Beitragszahlung für Bestandsmitglieder durch Bankeinzug wird ermöglicht, für Neumitglieder ist die Beitragszahlung durch Bankeinzug verpflichtend.
3. Bei Vereinseintritt im laufenden Jahr ist der anteilige Mitgliedsbeitrag zum Zeitpunkt des Eintritts in den Verein zu zahlen.
4. Ermäßigte Beiträge werden von der GSG Duisburg 1919/28 e.V. und seinen Abteilungen z.B. für Rentner, Arbeitslose, Auszubildende, Zivildienstleistende, Jugendliche, Studenten, Schwerbehinderte, Kinder bis 13 Jahren und Bedürftige angeboten. Der gültige Berechtigungsnachweis für eine Ermäßigung muss dem Verein selbständig vorgelegt werden. Liegt der Nachweis dem Vorstand nicht vor, ist der volle Beitrag zu zahlen.
5. Ehrenmitglieder und Schiedsrichter, die für die GSG Duisburg gemeldet sind, sind von der Beitragszahlung befreit.
6. Der Vorstand darf auf Antrag in Härtefällen Ausnahmen in Bezug auf Beitragshöhe und Beitragszahlung gestatten.
7. Für Mitglieder, die ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben ohne von der Zahlung befreit worden zu sein, ruhen sämtliche Mitgliedsrechte sowie die eingeräumten Vergünstigungen jedweder Art für die Dauer des Verzuges.
8. Für Mitglieder, die mit Ihren Beiträgen länger als 3 Monate in Verzug sind können nach § 9, Abs. 2a aus dem Verein ausgeschlossen werden. Sämtliche Mitgliedsrechte sowie die eingeräumten Vergünstigungen jedweder Art ruhen für die Dauer des Verzuges.

§ 3 Abteilungsbeiträge

Unter Berücksichtigung des § 2 dieser Beitragsordnung und der Satzung § 6 Abs. 2 sind
die Abteilungsversammlungen nach vorheriger Zustimmung des Vorstands berechtigt,
abweichende Gebühren und Umlagen nach § 6 Abs. 1 bis zu 100% des Mitgliedsbeitrages für die eigenen Mitglieder zu beschließen, sofern dies zur Erfüllung des Abteilungszweckes notwendig erscheint.

§ 4 Beitragshöhe

Mitgliedsbeiträge in der Übersicht:


Rechnung jährlich

Bankeinzug jährlich

Passive Mitglieder *

96,00 €

90,00 €

Ehrenamtliche Mitglieder */**, Übungsleiter */**

96,00 €

90,00 €

Kinder 0-13 Jahre

126,00 €

120,00 €

Jugendliche 14-17 Jahre

138,00 €

132,00 €

Rentner *

138,00 €

132,00 €

Arbeitslose *

144,00 €

138,00 €

Auszubildende *

150,00 €

144,00 €

Studenten *

150,00 €

144,00 €

Zivildienstleistende *

150,00 €

144,00 €

Schüler ab 18 Jahren *

150,00 €

144,00 €

Erwachsene

186,00 €

180,00 €

Familien ***

366,00 €

360,0 €

* Die Umstellung auf passive/ermäßigte Beiträge - je nach Ermäßigungsgrund - wird nach schriftlichen Antrag/Nachweis vorgenommen.

** Keine Teilnahme als aktiver Sportler am Trainings- und Spielbetrieb möglich.

*** Als Familienmitgliedschaft können verheiratete Mitglieder und deren im Haushalt lebende Kinder bis 18 Jahre geführt werden, sobald die Beitragshöhe für die Einzelmitgliedschaften die Familienbeitragshöhe übersteigt. Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfallen aus dem Familienbeitrag.

§ 5 Sonderkosten

1. Der Ersatz eines verloren gegangenen Mitgliedsausweises kostet 10,- Euro Verwaltungsgebühr.
2. Mögliche Vergünstigungen für Mitglieder können nur über einen gültigen Mitgliedsausweis bezogen werden.